Kommunale Steuern
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und knüpft allein an den Steuergegenstand an ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z.B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand ist der Gewerbesteuerbetrieb und seine objektive Ertragskraft. Steuerpflichtig ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer („Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist“). Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) hingegen gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler, zu denen z. B. Rechtsanwälte oder Ärzte gehören.
Steuererklärungen
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Der Hebesatz der Hansestadt Buxtehude beträgt zur Zeit 435 v.H..
Historische Hebesätze:
| Jahre | Hebesatz |
| 1993 - 2000 | 330 v.H. |
| 2001 - 2002 | 350 v.H. |
| 2003 - 2006 | 385 v.H. |
| 2007 - 2013 | 390 v.H. |
| 2014 - 2023 | 410 v.H. |
| 2024 - | 435 v.H. |
Die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt.
An wen muss ich mich wenden
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.
Für Auskünfte und Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes dazu bereit.
Sollten Sie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Stadtkasse (Tel.: 04161/ 501 2013).
Gewerbeanzeigen (An-, Um- und Abmeldungen) nehmen Sie bitte bei der Fachgruppe Recht, Sicherheit, Ordnung und allgemeiner Bürgerservice vor (Tel.: 04161/501 3224).
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer. Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstückes an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet sich das Grundstück befindet.
Steuergegenstand ist der im Inland liegende Grundbesitz:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grund- und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück auf der Grundlage des Einheitswertes einen Grundsteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die so ermittelte Grundsteuer wird jährlich festgesetzt.
Die Hebesätze der Hansestadt Buxtehude betragen:
- Grundsteuer A: 310 v.H. bis 31.12.2023
- Grundsteuer A: 490 v.H. ab 01.01.2024
- Grundsteuer A: 642 v.H. ab 01.01.2025 (rückwirkend zum 01.01.2025 vom Rat der Hansestadt Buxtehude am 30.06.2025 beschlossen, bisher 556 v.H.)
- Grundsteuer B: 415 v.H. bis 31.12.2022
- Grundsteuer B: 490 v.H. ab 01.01.2023
- Grundsteuer B: 533 v.H. ab 01.01.2025
- Grundsteuer B: 560 v.H. ab 01.01.2025 (rückwirkend zum 01.01.2025 vom Rat der Hansestadt Buxtehude am 30.06.2025 beschlossen, bisher 533 v.H.)
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab 01.01.2025 wurden gem. § 7 Niedersächsisches Grundsteuergesetz aufkommensneutral ermittelt.
Grundsteuerpflichtig ist derjenige der am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstückes ist. Wird ein Grundstück im laufenden Jahr verkauft, müssen der Verkäufer und der Käufer die Grundsteuer bis zum Jahresende ggf. untereinander privatrechtlich abrechnen. Der Käufer erhält erst zum 01.01. des Folgejahres einen eigenen Grundsteuerbescheid.
Grundsteuerreform in Niedersachsen
© Niedersächsisches Landesamt für SteuernDas Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.
Nähere Informationen erhalten sie über folgenden Link:
Informationen für Grundstückseigentümer/innen
Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Dazu erklärt der Finanzminister Hilbers: „Angesichts des aktuellen Erklärungseingangs von bundesweit knapp unter 40 Prozent, haben wir im Kreise der Finanzministerinnen und Finanzminister heute erneut erörtert, wie und mit welchen Maßnahmen darauf reagiert werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass die Menschen in Deutschland aktuell vielen
Herausforderungen und Unsicherheiten gegenüberstehen und viele mit Sorge in die Zukunft blicken, haben wir die Möglichkeiten und Maßnahmen abgewogen und uns für eine allgemeine Fristverlängerung ausgesprochen und uns darauf verständigt, für die Abgabe der Grundsteuererklärung einmalig mehr Zeit zu gewähren.“
Gleichzeitig appelliert Finanzminister Hilbers an die Bürgerinnen und Bürger sowie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die Erklärungen weiterhin zügig und kontinuierlich abzugeben. Dies sei für eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform unerlässlich. Nur so sei sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendigen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuern ab 2025 rechtzeitig vorliegen, so der Minister.
Im vergangenen Jahr wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig ist die Neuregelung, um eine gerechte Besteuerung der Grundstücke zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt. Denn die Belastungsverteilung ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden. ‚Mit dem neuen Gesetz ist keine Erhöhung des Aufkommens beabsichtigt‘, hebt der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers hervor. Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Das kann sowohl ein Mehr als auch ein Weniger für den Einzelnen sein.
Zur Umsetzung ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, ab dem 01.07.2022 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben.
‚Das hört sich erst einmal nach viel Aufwand an‘, räumt Hilbers ein. ‚Bei uns spielt der Bürger-Service aber eine wichtige Rolle. Für unser niedersächsisches Modell sind nur wenige Angaben notwendig, die in den meisten Fällen ohnehin vorliegen. Anders als beim Bundesmodell ist die Steuererklärung nur einmal abzugeben. Und die Steuerverwaltung steht den Bürgerinnen und Bürgern unterstützend zur Seite.‘
Die Erklärung besteht aus wenigen Angaben: der Adresse und den Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht–Wohnen. Ab dem 01.07.2022 können sie elektronisch über das ‚Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de‘ schnell und bequem eingetragen und übermittelt werden.
Die Finanzverwaltung wird den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken zuvor im Mai/Juni 2022 in Informationsschreiben das jeweilige Aktenzeichen sowie Erläuterungen an die Hand geben. Dazu zählen auch Grundstücksinformationen, die schon bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Die Eigentümer müssen sie nur überprüfen. Auch der eigens eingerichtete Grundsteuer-Viewer gibt Hilfestellung. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Flächen online abzulesen sind. Bis zum 31.10.2022 sind die Erklärungen abzugeben. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet. Den Rest erledigt die Verwaltung.
Im Anschluss wird nämlich ein Lage-Faktor von der Finanzverwaltung ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür wird als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter steht, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen bietet, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs-/Lebensqualität. Diese Unterschiede werden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt. Mithilfe des Grundsteuer-Viewers lässt sich der Lage-Faktor für jeden nachvollziehen.
Hilbers hebt hervor, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg ist. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.
Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. Im Ausnahmefall werden Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Hintergrund:
Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Allein in Niedersachsen belief sich das Grundsteueraufkommen im Jahr 2020 auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro, bundesweit auf rund 14 Milliarden Euro.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modellentwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.
Niedersachsen hat sich für eine selbstentwickelte Lösung entschieden. Das Flächen-Lage-Modell ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten. Es vermeidet automatische Wertsteigerungen durch anwachsende Preise und verhindert damit eine schleichende Steuererhöhung.
Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell ist beim Flächen-Lage-Modell nur noch eine Hauptfeststellung für die ca. 3,5 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus nötig. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.
Insgesamt bedeutet das eine erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten auf Seiten der Finanzverwaltung, aber auch eine erhebliche Erleichterung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.
Weitere Informationen können sie dem Dokument "Grundsteuerreform Präsentation zur Pressemitteilung vom 03.02.2022" entnehmen.
Update: Pressemitteilung vom 19.02.2024
Reform der Grundsteuer: Informationen zur Umstellung zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft. Hintergrund sind ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Ziel, die Grundsteuer auf eine zeitgemäße, nachvollziehbare und gerechte Grundlage zu stellen. Das umfangreiche Reformvorhaben ist für Land, Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung. Deshalb informieren Landesregierung und kommunale Spitzenverbände knapp ein Jahr vor dem Inkrafttreten gemeinsam, um wesentliche Fragen kompakt und verständlich für die Menschen zu beantworten. Dazu haben sie ein gut zweiseitiges Papier entwickelt.
Finanzminister Gerald Heere erklärt: „Niedersachsen hat die Grundsteuerreform genutzt, um ein einfaches und zugleich gerechtes neues System nach dem Flächen-Lage-Modell zu installieren. Ein großer Vorteil dieses Modells ist auch, dass künftig keine weiteren Hauptfeststellungen nötig sind, die Eigentümerinnen und Eigentümer also nicht durch eine regelmäßige Erklärungspflicht belastet werden. Handlungsbedarf entsteht nur noch dann, wenn sich Änderungen beim Grundstück oder Gebäude ergeben oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern. Erfreulich ist auch, dass die neue Bewertung aller Grundstücke in weiten Teilen abgeschlossen ist. Zu Jahresbeginn lagen der Steuerverwaltung rund 93 Prozent der erforderlichen Erklärungen vor. In Niedersachsen waren also die allermeisten Beteiligten bereit, ihren staatsbürgerlichen Beitrag zu leisten, um den Gemeinden auch für die Zukunft einen wichtigen Teil ihrer Einnahmen zu ermöglichen und damit entscheidende Grundlagen zum Funktionieren des öffentlichen Gemeinwesens zu sichern.“
Der Niedersächsische Staatssekretär für Inneres und Sport, Stephan Manke, sagt: „Mit diesem Wechsel wird ein zeitgemäßes System geschaffen. Auch wenn dadurch möglicherweise bei manchen Bürgerinnen und Bürgern an ihrer Grundsteuerbelastung Änderungen entstehen, führt dies zu aktuelleren Bemessungsgrundlagen und einer besseren Vergleichbarkeit der Grundsteuerlast innerhalb einer Kommune. Mir ist wichtig zu betonen, dass die Reform der Grundsteuer nicht Folge der insgesamt steigenden Finanzbedarfe der Kommunen ist. Die Angabe des aufkommensneutralen Hebesatzes durch die Kommunen wird dies nachvollziehbar machen.“
Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, hebt den erheblichen Aufwand von Land und Kommunen bei der Umstellung hervor: „3,5 Millionen Grundsteuererklärungen müssen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Danach sind die Städte und Gemeinden am Zug, müssen die Daten in ihre EDV-Systeme übernehmen und in jedem Fall neue Grundsteuerbescheide erlassen. Eine Herkulesaufgabe, die Finanz- und Kommunalverwaltung gerade gemeinsam schultern. Für die Menschen steht aber im Vordergrund, was das für sie konkret bedeutet. Das Informationspapier gibt Antwort.“
Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, betont neben der Klarheit und Transparenz der Reform die zentrale Bedeutung der Grundsteuer für Städte, Gemeinden und Samtgemeinden: „Aufgrund der im Gesetz vorgesehen transparenten Vergleichs-Darstellung der Hebesätze kann niemand die Reform für geheime, intransparente Erhöhungen nutzen. Diese Form der Aufkommensneutralität ändert aber nichts an der sich zuspitzenden Finanznot der Kommunen.“ Es werde daher unabhängig von der Reform zu Erhöhungen kommen müssen. Das Grundsteueraufkommen bleibe zentral wichtig zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und Finanzierung kommunaler Einrichtungen wie Schulen, KiTas und Feuerwehren.
Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning, Niedersächsischer Städtetag, lobt das niedersächsische Flächen-Lage-Modell: „Hier wird die Anzahl der Parameter geringgehalten. Dadurch ist die Umsetzung einfacher und weniger fehleranfällig als in anderen Bundesländern.“ Anders als beim Bundesmodell komme es auch nicht zu starken Verwerfungen bei der Bewertung der einzelnen Grundstücksarten, etwa zwischen zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücken. Er stellt ferner klar: „Die ganz überwiegende Mehrzahl der Städte und Gemeinden wird die Aufkommensneutralität im Zuge der Reform wahren. Danach wird es aufgrund der allgemeinen Finanznot der Kommunen aber mit Sicherheit wieder Erhöhungen geben.“
Mehr Information auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen auf der Webseite https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer.
Das entsprechende Dokument können sie hier herunterladen.
Hundesteuer
Die Hansestadt Buxtehude erhebt Hundesteuer aufgrund der vom Rat am 25.06.2001 beschlossenen Hundesteuersatzung. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine zulässige kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund schriftlich, bei der Hansestadt Buxtehude anzumelden. Dieses kann online, schriftlich oder persönlich erfolgen.
Anmeldung
Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb einer Woche nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Wenn der Hund durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von einer Woche erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Wird ein Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen, so muss die Anmeldung innerhalb einer Woche nach dem Tag erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Bei Zuzug ist die Anmeldung innerhalb der ersten Woche des auf den Zuzug folgenden Monats vorzunehmen.
Bei der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift der vorherigen Hundehalterin/des vorherigen Hundehalters, Alter, Beginn der Haltung und die Rasse anzugeben. Des weiteren sind Informationen zum Sachkundenachweis des Halters, Chipnummer, Hundehaftpflichtversicherung und Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister anzugeben.
Die Steuerpflicht entsteht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Abmeldung:
Der Hund muss abgemeldet werden
- bei Umzug der Hundehalterin/ des Hundehalters an einen anderen Ort
- bei Tod des Hundes
- bei Weitergabe des Hundes.
Bei Weitergabe des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift der neuen Hundehalterin/des neuen Hundehalters, sowie das Datum der Weitergabe anzugeben.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert, abgeschafft oder abhandengekommen ist.
Das Formular für die An- und Abmeldung finden Sie am Ende dieser Seite.
Weiterhin muss der Hundehalter eine Ummeldung
- bei Namensänderung der Hundehalterin/ des Hundehalters
- bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb des Stadtgebietes
vornehmen.
Allgemeines
Gebühren
Der Hundehalterin/ dem Hundehalter wird vom Fachbereich Finanzen ein Steuerbescheid zugesandt. Die Hundesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich (zum 15.02, 15.05, 15.08. u. 15.12. eines jeden Jahres) fällig.
Nach der Anmeldung eines Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder zurückgegeben werden muss. Diese Marke muss der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen. Wer diese Verpflichtungen missachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.
Ab 01.01.2025 gelten folgende Hundesteuersätze:
- für den 1. Hund: 88,00 Euro/ Jahr (bisher 76 €)
- für den 2. Hund: 104,00 Euro/ Jahr (bisher 92 €)
- für jeden weiteren Hund: 119,00 Euro/ Jahr (bisher 107 €)
Steuerermäßigung / Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden.
- Diensthunde nach ihrem Dienstende
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen (Assistenzhunde). Maßgebend ist die Eintragung des entsprechenden Merkmals im Schwerbehindertenausweis. (Merkzeichen „Bl“, „Gl“, „H“ oder „TBl)) Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den genannten Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
- Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwendet werden, in der benötigten Anzahl (ab 01.01.2025)
Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. zu ermäßigen
- für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen
- für das Halten von Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
- für das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein
- für das Halten von Hunden, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, wenn es mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse sind. Darunter muss eine Hündin im zuchtfähigen Alter sein. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sein. Das Halten von selbstgezogenen Hunden ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei Monate sind
- für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt, bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 3. bzw. 4 Kapitel des SGB XII, erhalten, jedoch nur für einen Hund
- Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund, Schulhund oder Besuchshund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. (ab 01.01.2025)
Das Formular zum Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer finden Sie am Ende der Seite.
Informationen zur Hundehaltung, bezüglich Kennzeichnung des Hundes, Hundehaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis und Niedersächsisches Hunderegister finden sie weitere Informationen hier
Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer: Informationen sowie Fragen und Antworten
Wann ist die Zweitwohnungsteuer zu zahlen und wie hoch ist diese?
Wer als Eigentümer, Mieter oder unentgeltlicher Nutzer in der Hansestadt Buxtehude eine Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Melderechts) bewohnt, ist grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig.
Wer zweitwohnungssteuerpflichtig ist, dann aber seinen Erstwohnsitz (Hauptwohnung) in der Hansestadt Buxtehude anmeldet, ist nicht mehr zweitwohnungssteuerpflichtig und unterstützt damit indirekt auch noch erheblich die örtliche Gemeinschaft. Denn die für die Verteilungen mehrerer Steuerarten vom Land an die Kommunen maßgebliche Grundlage ist die Anzahl der Erstwohnsitze im sog. kommunalen Finanzausgleich Niedersachsens. Jeder zusätzliche Erstwohnsitz führt in Buxtehude indirekt zu Mehreinnahmen in Höhe von derzeit rd. 1.200 € pro Jahr.
Voraussetzungen für die Zweitwohnungssteuer
• Eine Wohnung im Sinne der Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ist eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische und eine Toilette gehört.
• Ausgenommen von der Steuerpflicht sind u. a. nicht dauernd getrenntlebende Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften sowie zusammenlebende Unverheiratete mit gemeinsamem Sorgerecht, von denen einer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung neben der außerhalb von Buxtehude gelegenen gemeinsamen Hauptwohnung unterhält.
Der genaue Text dieser Ausnahmen, sonstiger Ausnahmen und Regelungen kann der Satzung der Hansestadt Buxtehude über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer entnommen werden, vgl. dort insb. § 4 Steuerbefreiungen.
Der Steuersatz beläuft sich auf 15 % der Nettokaltmiete. Auch wenn eine Zweitwohnung angemeldet ist und keine Miete bezahlt wird, ist diese Steuer trotzdem zu entrichten. Berechnet wird diese auch dann nach der Nettokaltmiete. Nur dann nach der, die auch für Räume in ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gezahlt wird.
Welche Unterlagen benötige ich?
• Mietvertag
• Meldebestätigung
• ggf. Unterlagen, die Befreiungstatbestände belegen (z. B. Arbeitsvertrag)
An wen kann ich mich bei der Hansestadt Buxtehude wenden?
zur Umwandlung des Zweitwohnsitzes in einen Erstwohnsitz:
Buxtehuder Bürgerbüro
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude
Tel. 04161/501-1111
Fax. 04161/501-71111
zur Zweitwohnungssteuer:
Fachgruppe 20 – Steuern
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude
Tel. 04161/501-2011, 2029
Fax. 04161/501-72090
steuern@stadt.buxtehude.de
https://www.buxtehude.de/stadt-verwaltung/finanzen/kommunale-steuern/kommunale-steuern/
Verfahren
Der Steuerpflichtige (Zweitwohnungsinhaber) hat für jedes Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, in der die Zweitwohnungsteuer selbst zu berechnen ist. Wer bereits im Vorjahr eine Zweitwohnungsteuer angemeldet hat, braucht nur dann eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung abzugeben, wenn sich melderechtliche oder persönliche Änderungen ergeben haben (z.B. Mieterhöhung oder Umzug). Ansonsten ist der bisherige Betrag jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Folgejahres zu zahlen.
Weitere Hinweise
Die Zweitwohnungsteuer ist eine vermeidbare Aufwandsteuer. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, unterhalten üblicherweise nur eine Wohnung. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Buxtehude ist zwingend an die Meldedaten gebunden. Maßgebend ist hier § 21 Bundesmeldegesetz, wonach die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Für die Feststellung der Hauptwohnung ist entscheidend, welche von mehreren Wohnungen zeitlich vorwiegend benutzt wird.
Bitte überprüfen Sie Ihre Meldedaten.
Bei melderechtlichen Fragen in der Hansestadt Buxtehude wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro (Meldeangelegenheiten).
Häufig gestellte Fragen
Wann muss ich Zweitwohnungsteuer zahlen?
Wenn Sie in Buxtehude mit einer Nebenwohnung gemeldet sind oder nach dem Melderecht mit einer Nebenwohnung gemeldet sein müssten.
Welche Voraussetzungen muss die Nebenwohnung erfüllen?
Eine Wohnung im Sinne des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind und zu denen eine Toiletten- und Küchen- oder Kochnischennutzung gehört.
Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 15 % der monatlichen Nettokaltmiete.
Was ist Nettokaltmiete?
Nettokaltmiete ist die Grundmiete ohne Betriebs- und Heizungskosten.
Wo finde ich die Nettokaltmiete?
In Ihrem Mietvertrag.
Ich habe nur eine Warmmiete
Dann ziehen Sie von der Warmmiete 20 % ab und erhalten so die Nettokaltmiete.
Ich zahle keine Miete, ich bin Eigentümer. Wie berechne ich die Zweitwohnungsteuer?
Wenn Sie Eigentümer sind, ist die ortsübliche Miete als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Hier kann im Regelfall der Buxtehuder Mietspiegel helfen.
Ich habe unentgeltlich bei einem Freund oder Verwandten gewohnt. Muss ich trotzdem Zweitwohnungsteuer zahlen?
Ja, in diesem Fall ist die ortsübliche Miete als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dabei kann die Miete entsprechend der Personenzahl aufgeteilt werden.
Muss ich in einer Wohngemeinschaft (WG) auch Zweitwohnungsteuer zahlen?
Ja, aber nur für den Anteil, den Sie alleine nutzen plus Ihrem Anteil an den gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie Küche, Bad, Flure, Gemeinschaftszimmer, etc.
Die Nettokaltmiete entnehmen Sie bitte Ihrem eigenen Unter- oder Mietvertrag. Wenn nur ein gemeinsamer Mietvertrag vorhanden ist, errechnet sich Ihr Wohnflächenanteil aus der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume geteilt durch die Anzahl der an der WG beteiligten Personen plus der von Ihnen allein genutzten Räume. Ansonsten entnehmen Sie bitte die Nettokaltmiete Ihrem eigenen Unter- oder Mietvertrag.
Wann ist die Zweitwohnungsteuer fällig?
Die Zweitwohnungsteuer ist jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Werde ich an die Zahlung erinnert?
Nein. Da es sich um eine Anmeldesteuer handelt, müssen Sie selber an die Zahlungstermine denken oder Sie erteilen ein SEPA- Lastschriftmandat.
Muss ich für die Steuer maßgebliche Veränderungen unaufgefordert mitteilen, insbesondere bei der Höhe der Nettokaltmiete?
Ja, weil hiervon die Höhe der Steuer abhängig ist.
Ich habe eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung zugeschickt bekommen, obwohl ich im letzten Jahr schon eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung abgegeben habe. Was muss ich tun?
Die neue Zweitwohnungsteuer-Anmeldung ist auszufüllen und einzureichen, weil sich wahrscheinlich etwas geändert hat (z.B. die Mietdauer oder die Miethöhe).
Ich war im vergangenen Jahr nur 6 Monate in der Nebenwohnung gemeldet. Muss ich die Zweitwohnungsteuer für das ganze Jahr zahlen?
Nein. Die Berechnung findet zeitanteilig statt.
Ich habe die Nebenwohnung in Buxtehude aus beruflichen Gründen inne. Muss ich dann auch Zweitwohnungsteuer zahlen?
Ja. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht dauernd getrennt leben und Ihre gemeinsame Wohnung außerhalb der Hansestadt Buxtehude liegt.
Für ledige Personen oder nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt diese Ausnahme nicht.
Vgl. hierzu aber die Ausnahmeregelung bei gemeinsamen Sorgerecht in § 4 d a) der Zweitwohnungssteuersatzung.
Muss ich auch ohne eigenes Einkommen Zweitwohnungsteuer zahlen?
Grundsätzlich ja. Zweitwohnungssteuern sind vermeidbare Aufwandsteuern, deshalb hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht auch für Auszubildende und Studenten angewiesen. Für Studenten, Auszubildende und Schüler besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, einen Erlass aus persönlichen, wirtschaftlichen Gründen zu beantragen, wenn das verfügbare monatliche Einkommen die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht überschreitet und keine Vermögenswerte wie z.B. Sparguthaben, Bausparguthaben vorhanden sind (ggf. Bestätigung vorlegen, dass keine Vermögenswerte bestehen). Sollten Sie aus diesem Grund einen Erlass beantragen, sind entsprechende aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltsabrechnungen, Kopie des Ausbildungsvertrages, Bafög-Bescheid, Studienbescheinigung, Bestätigung der von den Eltern geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen usw.) dem Antrag beizufügen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer vorliegen und nicht für das betroffene Kalenderjahr.
Kann die Zweitwohnungsteuer in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Das für die Einkommensteuererklärung zuständige Wohnsitzfinanzamt hat zu prüfen, ob diese als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Ist meine Gartenlaube/Parzelle zweitwohnungssteuerpflichtig?
Die Buxtehuder Zweitwohnungssteuersatzung knüpft an das Bundesmeldegesetz an.
Im Zweifelsfall kann Ihnen das Bürgerbüro weiterhelfen bei der Frage, ob Sie meldepflichtig sind.
Unterliegt mein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung der Zweitwohnungssteuer?
Bei volljährigen Kindern, die noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung (Kinderzimmer) bewohnen, ist im Allgemeinen wegen der fehlenden baulichen Mindestausstattung der Nebenwohnung eine Steuerpflicht nicht gegeben. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Steuerpflicht in Ihrem Fall nicht besteht, so begründen Sie dies bitte zusätzlich auf einem separaten Blatt zusätzlich zur Zweitwohnungsteuer-Anmeldung.
Wie ist zu verfahren, wenn Bewohner einer Pflegeeinrichtung (z.B. Altenheime, Pflegeheime, Kinderheime) eine Aufforderung zur Abgabe der Zweitwohnungsteuer-Anmeldung erhalten?
Keine Zweitwohnungen sind Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen bzw. von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BrZwWoStG). Es gibt daher Pflegeeinrichtungen (z.B. Altenheime, Pflegeheime, Kinderheime) die nicht besteuert werden. Dies ist im Einzelfall von der Hansestadt Buxtehude – Fachgruppe 20, Steuern – zu überprüfen. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Steuerpflicht in Ihrem Fall nicht besteht, so begründen Sie dies bitte auf der zugesandten Zweitwohnungsteuer-Anmeldung.
Ansprechpartner/in
| Herr Kai Dobers | |
| Amt / Bereich Fachgruppe 20 - Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2011 Telefax: 04161 501-72090 E-Mail: steuer@stadt.buxtehude.de | |
| Frau Nancy Gaudière | |
| Amt / Bereich Fachgruppe 20 - Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2021 Telefax: 04161 501-72090 E-Mail: steuer@stadt.buxtehude.de | |
| Frau Viktoria Fuchs | |
| Amt / Bereich Fachgruppe 20 - Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling Stadthaus Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2029 Telefax: 04161 501-72090 E-Mail: steuer@stadt.buxtehude.de | |
Organisationseinheiten
| Fachgruppe 20 - Finanzen, Beteiligungen und zentrales Controlling | |
| Bahnhofstraße 7 21614 Buxtehude Telefon: 04161 501-2010 Telefax: 04161 501-72099 E-Mail: fg20@stadt.buxtehude.de | Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr & 13:30 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr |
