Nach § 45 Abs. 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum.
Darunter fallen unter anderem:
- Aufgrabungen im Fahrbahnbereich
- Straßenbau (Unterhaltungsarbeiten und Neubau)
- Arbeiten im Seitenraum bzw. Geh- und Radwegbereich
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss durch den Verantwortlichen der durchzuführenden Maßnahme eine Anordnung eingeholt werden. In der Anordnung ist geregelt, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Des Weiteren wird in der Anordnung festgesetzt, ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Vor Erteilung der Anordnung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

