Der Gebrauch des öffentlichen Straßenraumes, zu dem auch Nebenanlagen wie Gehwege, Parkbuchten etc. gehören, ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (sog. Gemeingebrauch). Dazu zählen insbesondere der Fahrzeug-, Fahrrad- und der Fußgängerverkehr.
Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenraumes diese Nutzung, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Behörde.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:
- das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zu gewerblichen Zwecken vor Cafés, Restaurants, Bars, Kneipen, Eisdielen und Geschäften
- das Aufstellen von Fahrradständern
- das mobile Verteilen von Handzetteln und anderen Werbeschriften
- das Aufstellen von Containern und Gerüsten
- das Aufstellen von Warenauslagen (Kleiderständern etc.) und Kundenstoppern
- das Aufstellen von Informationsständen
- das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern mit Werbeflächen zu gewerblichen Zwecken
- das Anbringen von Plakaten (max. 20 Stück für einen Zeitraum von zwei Wochen, ausgenommen Wahlwerbung)

