Ehefähigkeitszeugnis

Allgemeine Informationen

Das Ehefähigkeitszeugnis dient der Erleichterung der internationalen Personenstandsführung. Ob ein solches Zeugnis zur Eheschließung im Ausland erforderlich ist, bestimmt das jeweilige ausländische Recht.

Wer als Deutsche/r im Ausland heiraten möchte, sollte sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In einigen Ländern ist  der/die deutsche Verlobte verpflichtet, beim ausländischen Standesbeamten einen vom Deutschen Konsulat in diesem Staat ausgestellten Nachweis des Familienstandes vorzulegen. In diesen Fällen ist das Ehefähigkeitszeugnis nicht für den ausländischen Standesbeamten zu beschaffen, sondern es dient zur Vorlage beim Deutschen Konsulat im Eheschließungsstaat als Grundlage für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung. 

Wer in Deutschland als Ausländer/in heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Hierfür wird eine Familienstandsbescheinigung benötigt. Weitere Informationen hierzu gibt die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, wo die deutsche Partnerin oder der deutsche Partner seinen Wohnsitz hat.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle (Standesamt).

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 50,00 €                                                       
(nach Tarif Nr. 105 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) für die Ausstellung oder die Ablehnung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggfs. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle (Standesamt).

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Frist: 1 Monat

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Ja


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau ImmigStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachgruppe 32 - Sicherheit, Ordnung und allgemeiner BürgerserviceStandesamt
Stadthaus
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 501-3243
Telefax: 04161 501-73249
E-Mail:
Frau RöhrsStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachgruppe 32 - Sicherheit, Ordnung und allgemeiner BürgerserviceStandesamt
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